Bürgerrechte stärken: Untätigkeitsklagen zeitnaher zulassen

Während sich die Behörde bei der Erstellung ihrer Bescheide sechs Monate Zeit lassen kann, darf sich der Betroffene mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat begnügen.

Die Behörde gilt dabei auch dann als tätig, wenn sie ihre Bearbeitungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft. Der auf einen Bescheid hoffende und wartende Bürger kann sich währenddessen in Geduld üben.

Um hier in einem Teilaspekt ein wenig Gerechtigkeit einzuführen, beantragte die NPD-Fraktion, die Frist zur Einreichung einer Untätigkeitsklage gegen die Bewilligungsbehörde deutlich zu verkürzen. Statt sechs Monate abwarten zu müssen, sollten entsprechende Klagen schon nach einem Monat zulässig sein.

Der NPD-Abgeordnete Michael Andrejewski verdeutlichte den Unterschied von Theorie und Praxis am Beispiel der sogenannten Eilbedürftigkeit.




zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 14. Oktober 2010