Klarheit zu geschütztem Sachvermögen erforderlich

Solange sie nicht den jeweiligen Freibetrag überschreiten, sind Erlöse aus dem Verkauf von geschütztem Sachvermögen nicht als Einkommen, sondern als geschütztes Barvermögen zu werten. Wer beispielsweise über „ebay“ Stücke aus seinem Hausrat verkauft, muß also nicht unbedingt damit rechnen, daß sie von der zuständigen Arbeitsagentur als Einkommen gewertet  werden. Nicht unbedingt. Doch kommt es in der Praxis häufiger vor,  daß die zuständigen Behörden den oben genannten Grundsatz mißachten.  
 
Deshalb forderte die NPD-Landtagsfraktion heute von der Landesregierung eine Bundesrats-Initiative. Sie sollte dem Ziel dienen, in § 11 (3) des Sozialgesetzbuches II klarzustellen, daß Erlöse aus dem Verkauf geschützten Sachvermögens nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
 
Der CDU-Mann Waldmüller bezeichnete die Rechtslage in seiner Gegenrede als „eindeutig“; die NPD schaffe Probleme, die so gar nicht vorhanden seien, um sich dann als Retter aufzuspielen.

Der NPD-Landtagsabgeordnete, Rechtsanwalt Michael Andrejewski, bezeichnete Waldmüller sodann als Herrscher über das Reich der Theorie. Andrejewski schilderte anhand praktischer Beispiele aus der Hartz-IV-Beratung im Bürgerbüro, daß die Menschen eben mit genau jenen Problemen zu ihm kämen. „Sie haben Verkäufe über ebay getätigt, die sie auch mit Quittungen belegen können. Sodann erhalten sie Bescheide nach dem Motto: Zahlen Sie, das ist Einkommen.“ In diesem Zusammenhang bekräftigte Andrejewski noch einmal die Forderung nach einer rechtlichen Klarstellung.   
zurück | drucken Erstellt am Freitag, 30. April 2010