Steuerbefreiung für Konzerne bei der Grunderwerbsteuer abschaffen!

Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht unter bestimmten Umständen vor, dass durch eine geschickte Unternehmenskonstellation die Grunderwerbsteuer nicht anfällt.

Während der Otto Normalverbraucher fast bundesweit fünf Prozent Grunderwerbsteuer zahlen darf, gibt es für Immobilienhaie eine Ausnahmeregelung. Nach § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes fällt nur Grunderwerbsteuer an, wenn eine Person mindestens 95 Prozent an einer Immobilie bzw. an einer Immobiliengesellschaft erwirbt.

Aktueller Hintergrund des Antrages ist der Verkauf ehemaliger Treuhand-Liegenschaften. Die 780 Gewerbeimmobilien und rund 11.350 Wohnungen wurden von der Treuhand-Nachfolge TLG bewirtschaftet. Dieser Immobilienbestand wurde in zwei Teile zerlegt: Die Gewerbeimmobilien wurden in die TLG IMMOBILIEN GmbH, die Wohnungen in die TLG WOHNEN GmbH aufgeteilt. Beide Gesellschaften befanden sich zu 100 Prozent im Besitz des Bundes.

Die Wohnungen wurden dann für 471 Millionen Euro an die TAG IMMOBILIEN AG veräußert, die hierfür zwei Tochterunternehmen zwischenschaltete. Die Gewerbeimmobilien wurden für 1,1 Milliarden Euro an den Finanzinvestor Lone Star verkauft.

Bei beiden Verkäufen wurde die Gewerbesteuer vermieden, da jeweils auf der Käuferseite eine s. g. Real Estate Transfer Tax Blocker-Struktur (RETT-Blocker-Struktur) gewählt wurde. Dabei erwerben zwei Unternehmen die 100 Prozent Anteile. Beim Wohnungsverkauf gingen 94,9 Prozent an die TAG Administration GmbH und 5,1 Prozent an die TAG Beteiligungs GmbH.

Der NPD-Fraktionsvorsitzende, Udo Pastörs, prangerte diese Steuerungerechtigkeit nachhaltig an:

zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 25. April 2013