Verhinderung der NPD-Demonstration in Neumünster mit rechtlichem Nachspiel

Die am 1. Mai in Neumünster durch die Polizei verhinderte Demonstration der NPD wird ein juristisches Nachspiel haben.

Die Kundgebung in Neumünster sollte als eine zentrale Wahlkampfveranstaltung im laufenden Landtagswahlkampf dienen. Auf dem Weg zum Ausgangspunkt der Demonstration wurden zahlreiche Teilnehmer, unter anderem der Fraktionsvorsitzende der NPD im Schweriner Landtag, Udo Pastörs, von der Polizei hieran gehindert.

Der Einsatzleiter der Polizei vor Ort machte geltend, man hätte die Sicherheit der NPD-Demonstranten nicht mehr gewährleisten können. Demgegenüber ließ die Polizeiführung verlautbaren, die NPD-Anhänger hätten einen nicht genehmigten Weg genommen. Unter dieser fadenscheinigen und widersprüchlichen Begründung wurde den Demonstrationsteilnehmern der Zugang zur angemeldeten und genehmigten Veranstaltung verwehrt. Zahlreiche Teilnehmer der Veranstaltung wurden darüber hinaus unter Androhung von Polizeigewalt vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen.

Zu dem Vorgehen der Polizei äußerte sich heute Udo Pastörs in Schwerin:

„Die Polizei in Neumünster hat nach meiner Auffassung nicht nur das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit, sondern auch das Versammlungsrecht an sich ausgehebelt. In meinen Augen handelt es sich hier klar um Rechtsbeugung und die Polizeimaßnahmen gleichen eher dem Tatbestand der Freiheitsberaubung. Die unglaublichen Vorgänge in Neumünster werden daher ein juristisches Nachspiel erfahren. Wenn eine Partei, zumal während eines Landtagswahlkampfes, mit Hilfe von Polizeimaßnahmen derart behindert wird, dann haben diese Vorgänge mit einer Demokratie rein gar nichts mehr zu tun.“
zurück | drucken Erstellt am Mittwoch, 02. Mai 2012