NPD-Fraktion: Sitzungsausschluss von Pastörs verstößt gegen die Geschäftsordnung

Zur allgemeinen Überraschung wurde in der 9. Landtagssitzung am Donnerstag bekanntgegeben, im Benehmen mit dem Ältestenrat schließt die Landtagsvizepräsidentin den NPD-Fraktionsvorsitzenden Udo Pastörs aufgrund der „gröblichen Verletzung der Ordnung“ im Nachhinein für drei Sitzungstage aus.
 
Der Vorwurf: Pastörs habe auf der 8. Sitzung am Mittwoch beim NPD-Antrag unter dem Titel „Gegen Korruption und Heuchelei - Präsidentenanklage gegen Bundespräsident Christian Wulff erheben“ die politischen Parteien, mehrere ehemalige Bundespräsidenten und andere Personen des öffentlichen Lebens verleumderisch beleidigt.
 
Gegen den Ausschluss hat der Abgeordnete Udo Pastörs inzwischen Einspruch erhoben und bezieht sich auf die Geschäftsordnung des Landtages. Demnach kann ein Ausschluss von Abgeordneten nachträglich nur erfolgen, „wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält.“ (§ 99 (2) der Geschäftsordnung)
 
In der 8. Sitzung wurde dieser Vorbehalt nicht gemacht, ansonsten wäre die Verkündung der Ordnungsmaßnahme am Folgetag auch nicht für alle Anwesenden überraschend gekommen.
 
Die Geschäftsordnung legt zudem fest: „Ist dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann er sie in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.“
(§ 97 (2) der Geschäftsordnung). Unter diesen Voraussetzungen ist ein nachträglicher Sitzungsausschluss nicht möglich und es verbleibt lediglich das Mittel der Rüge.
 
Nach dem erfolgten Einspruch wird dieser auf die Tagungsordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Dann wird der Landtag hierüber entscheiden.
 
Auch den eigentlichen Vorwurf, die Parteien, ehemalige Bundespräsidenten oder andere Personen des öffentlichen Lebens beleidigt zu haben, weist der Abgeordnete Pastörs entschieden zurück:
 
„Im Landtag greift eine gefährliche Unsitte um sich. Immer öfter wird versucht, unter Missbrauch der Geschäftsordnung das gesprochene Wort und  Meinungen von NPD-Abgeordneten zu unterdrücken. Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz ist ein hohes Gut. Im Übrigen kann ich auch nicht erkennen, wodurch die behaupteten Beleidigungen begründet sein könnten.“
zurück | drucken Erstellt am Freitag, 03. Februar 2012